Förderverein: Vorstand, Vereinsinformation, Beiträge, Spenden und Satzung

Vorstand

1. Vorsitzender: Klaus Engelhardt

2. Vorsitzender: Jürgen Janßen

Geschäftsführer: Bernd Vollmer

Stellvertretender Geschäftsführer: Tim Weber

Beisitzerin: Petra Friese

Vertreterin der DLRG OG Solms e.V.: Saskia Borschel

Datenschutzbeauftragter: Bernd Vollmer

E-Mail: geschaeftsfuehrung@foerderverein-schwimmbad-solmser-land.de

Vereinsinformation

Der gemeinnützige Förderverein wurde 2013 gegründet und hat sich die Förderung und Unterstützung des Schwimmbades Solmser Land und des Schwimmsports zur Hauptaufgabe gemacht. Gleichzeitig setzen wir uns aktiv und engagiert für den dauerhaften Erhalt des Bades ein.

 

Aufgabe und Zweck des Vereins ist:

- Die Förderung und Unterstützung des Schwimmbades Solmser Land und des Schwimmsports.

- Aktivierung der Bevölkerung für einen regen Besuch des Schwimmbades.

- Mit eigenen Mitteln sowie durch das Sammeln von Spenden zum Erhalt des Bades beizutragen.
- Durchführung von Veranstaltungen, deren Erlös dem Betrieb des Bades zugute kommt.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

Das Frühschwimmen (kostenpflichtig) für Vereinsmitglieder wird jeden Mittwoch und Freitag von 6.00 bis 8.00 Uhr angeboten.

Beiträge

Der Jahresbeitrag des Fördervereins Schwimmbad Solmser Land e.V. beträgt:

  • 10,00 € - Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • 20,00 € - Erwachsene
  • 30,00 € - Familien und Juristische Personen

 

Sonstige Gebühren:

  • 5,00 € - Aufnahmegebühr (einmalig pro Mitgliedsbeitrag)
  • 3,00 € - Mahngebühr (pro Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben)
  • Rückbuchungsgebühr - In Höhe der jeweiligen Bankkosten (bei gebührenpflichtigen Rückbuchungen)

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird unabhängig vom Beitrittszeitpunkt pro Kalenderjahr erhoben. Alle Mitglieder zahlen ab 18 Jahre den Beitrag für Erwachsene; eine Ermäßigung für Schüler, Studenten und Auszubildende ist auf Antrag und schriftlichen Nachweis möglich. Der Familienbeitrag soll Familien mit Kindern unterstützen. Dazu ist erforderlich, dass mindestens drei Familienmitglieder Vereinsmitglieder sind. Weiterhin ist ein gemeinsamer Wohnsitz der Familienmitglieder notwendig. Als Familie werden Eltern mit ihren Kindern definiert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern z.B. allein erziehend sind, oder in Ehe, nichtehelicher Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft leben. Für Kinder muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Beim Mitgliedsbeitrag kann nur das Bankeinzugsverfahren akzeptiert werden, im ersten Jahr sind die Aufnahmegebühr und der Beitrag für das gesamte Aufnahmejahr nach der Anmeldung zu bezahlen. Die Einzugsermächtigung ist mit der Beitrittserklärung zu erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Mitgliedschaft ist gemäß der Satzung geregelt. Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Satzung

Präambel
Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Schwimmbad Solmser Land e.V..
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar führt er den Namen mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Solms.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist
- die Förderung und Unterstützung des Schwimmbades Solmser-Land, des Schwimmsportes, der Kinder- und Jugendarbeit und der Gesundheitsförderung im Schwimmbad Solmser Land.
- Aktivierung der Bevölkerung zum regen Besuch des Schwimmbades
- mit eigenen Mitteln sowie durch Sammeln von Spenden für die Erhaltung des Schwimmbades beizutragen.
- kulturelle, gesellschaftliche oder sportliche Veranstaltungen organisieren, deren Erlöse für den Betrieb des Schwimmbades gespendet werden.
- Kontakte zu anderen Vereinen und Privatpersonen und Unternehmen herzustellen, die sich für das Schwimmbad finanziell oder personell engagieren möchten.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
3. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Angemessene Auslagen können vom Verein zurückerstattet werden. Über die Angemessenheit der Auslagen entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder und Vorstandsmitglieder Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG9) geleistet werden. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches braucht nicht begründet zu werden.
Wird dem Antrag entsprochen, so ist die Mitgliedschaft gültig für ein Kalenderjahr und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht der Austritt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erklärt wird.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung, Insolvenzeröffnung oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
- durch freiwilligen Austritt.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- wenn das Mitglied trotz einfacher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist.
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen
des Vereins in grober Weise herabsetzt.
4. Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorgezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen und zu begründen.
5. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim Vorsitzenden eingelegt
werden. Die Einspruchseinlegung hat schriftlich zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.
§ 4 Beiträge
1. Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, deren Höhe sowie Fälligkeit vom Vorstand vorgeschlagen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zukunft festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann dazu eine Beitragsordnung beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht. Der Vorstand ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Gebühren- und Beitragspflichten zu bestimmen.
2. Das aus der Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient ausschließlich der Verwirklichung der Ziele des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands.
- Entgegennahme des Rechnungsabschlusses des Vorstands.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
- Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Bestellung des Kassenprüfers; dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
- Entscheidung über den Rechtsbehelf bei Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird von dem 1.Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Solms und durch Aushang im Schwimmbad einberufen. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 2.Vorsitzenden. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht und Entlastung des Vorstandes.
- Anträge zur Tagesordnung.
- soweit die Amtsperiode des Vorstands ausläuft, die Neuwahlen des Vorstands.
3. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung als dessen Versammlungsleiter. Bei dessen Verhinderung, oder mit dessen Zustimmung, leitet der 2.Vorsitzende die Mitgliederversammlung als dessen Versammlungsleiter. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung beim 1.Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit nicht nach dieser Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen sind ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Eine Vertretung bei der Beschlussfassung durch schriftliche Vollmacht an Mitglieder oder durch Erziehungsberechtigte des Mitgliedes ist nicht möglich. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Jede Satzungsänderung bedarf nach ihrer Beschlussfassung zur Wirksamkeit die Genehmigung durch das Amtsgericht Wetzlar (Registergericht).
7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung.
8. Im Übrigen ist der Vorstand ermächtigt, die Einzelheiten der Einberufung der Mitgliederversammlung und der Festlegung der Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
- wenn die Einberufung von mindestens 10 % der bereits wirksam aufgenommenen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
- Im Übrigen gelten § 6 Abs. 2 bis Abs. 8 entsprechend.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mehrheitlich einen Wahlleiter, der selbst nicht für den Vorstand kandidieren darf. Der Wahlleiter ruft im Anschluss daran die Wahl zum Vorstand auf. Die anwesenden wirksam aufgenommenen Mitglieder machen Wahlvorschläge. Es können nur wirksam aufgenommene Mitglieder des Vereins vorgeschlagen und gewählt werden. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Soweit Stimmengleichheit auf dem letzten besteht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens vier gewählten Mitgliedern und einem Vertreter des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Solms e.V. (gem. § 7 Abs. 9). Er ist auch bei Ausfall eines seiner Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Führung der Geschäfte befugt. Er wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf ihrer ersten konstituierenden Sitzung gewählt.
Sie wählt:
- den 1.Vorsitzenden
- den 2.Vorsitzenden
- den Geschäftsführer

- weitere Vorstandsmitglieder oder Beisitzer
Der Vorstand kann erweitert werden. Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben. Ein Vorstandsmitglied der DLRG Ortsgruppe Solms e.V. wird als Vertreter für den Vorstand des Fördervereins von der DLRG Ortsgruppe Solms e.V. benannt und für die entsprechende Amtsdauer entsandt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
4. Zur Wahl reicht die einfache Mehrheit der Mitglieder aus.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer erlischt am Ende der Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
6. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Zu diesem Zweck gibt er sich eine von der Mitgliederversammlung zu billigende Geschäftsordnung, die das Nähere regelt. Soweit in dieser Satzung bereits Bestimmungen enthalten sind, kann dies durch eine Geschäftsordnung nicht geregelt werden. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vereins Aufgaben übertragen oder geeignetes Personal dafür anstellen.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.
8. Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft die Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2.Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können, unter Beachtung dieser Grundsätze, auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
9. Sollte die DLRG Ortsgruppe Solms e.V. als eingetragener Verein aufgelöst sein, entfällt die Mitgliedschaft im Vorstand. Die DLRG Ortsgruppe Solms e.V. muss zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Rechte Mitglied - als juristische Person - im Förderverein Schwimmbad Solmser Land e.V. sein.
§ 8 Rechnungsprüfung
1. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind im Rahmen einer Kassenprüfung zu prüfen. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Person muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein.
§ 9 Verwendung eventueller Überschüsse
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der 2.Vorsitzende. Das Restvermögen geht zweckgebunden an die Stadt Solms, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten soweit als rechtlich zulässig am nächsten kommt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.
3. Sollte diese Satzung eine Regelungslücke enthalten, so ist diese Regelungslücke durch diejenige Bestimmung zu schließen, welche die Gründer nach Sinn und Zweck dieser Satzung bei der Gründung vereinbart hätten, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung ist am 07.03.2013 auf der Gründungsversammlung in Solms beschlossen worden.
2. Sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
3. Die Änderungs- und Ergänzungsauflagen vom Amtsgericht Wetzlar wurden am 10.04.2013 übernommen.

4. Die Eintragung in das Vereinsregister ist unter der Nummer VR 4361 am 17.04.2013 erfolgt.

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